Rechtstracker.at

§ 17 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1706.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Nichtantreten zu einer Einzel- oder Wiederholungsprüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Tritt eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß sie/er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
  2. Absatz 2,War die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch Krankheit oder gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung, ob bei einer Einzelprüfung eine Verhinderung gemäß Absatz 2, vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor nach Anhörung der Lehrperson dieses Unterrichtsfaches, in dem die Einzelprüfung abgelegt werden soll.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung, ob bei einer kommissionellen Prüfung eine Verhinderung gemäß Absatz 2, vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Schlagworte

Einzelprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138328

Alte Dokumentnummer

N8199530422L