Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Nichtantreten zu einer Einzel- oder Wiederholungsprüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Tritt eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß sie/er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2)Absatz 2,War die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch Krankheit oder gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung, ob bei einer Einzelprüfung eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor nach Anhörung der Lehrperson dieses Unterrichtsfaches, in dem die Einzelprüfung abgelegt werden soll.Die Entscheidung, ob bei einer Einzelprüfung eine Verhinderung gemäß Absatz 2, vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor nach Anhörung der Lehrperson dieses Unterrichtsfaches, in dem die Einzelprüfung abgelegt werden soll.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung, ob bei einer kommissionellen Prüfung eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.Die Entscheidung, ob bei einer kommissionellen Prüfung eine Verhinderung gemäß Absatz 2, vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138328
Alte Dokumentnummer
N8199530422L