Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Qualifikationserfordernisse für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter einer Hebammenakademie sind:
eine Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe von mindestens drei Jahren und
die pädagogische Eignung.
(2)Absatz 2,Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1.Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/Dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter obliegt die Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktorin/des Direktors folgende Aufgaben:
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
Information und Beratung der Direktorin/des Direktors sowie der Lehrpersonen aus ärztlicher Sicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138313
Alte Dokumentnummer
N8199530407L