Rechtstracker.at

§ 20 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2006.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Diplomprüfungsinhalt

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      den schriftlichen Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern „Kinderheilkunde“, „Geburtshilfe“, „Gynäkologie“ und „Pathologie in der Geburtshilfe“ sowie
    2. Ziffer 2
      der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung.
  2. Absatz 2,Für Studierende, die eine kommissionelle Wiederholungsprüfung im dritten Ausbildungsjahr nicht bestanden haben, erweitern sich gemäß Paragraph 14, Absatz 6, die schriftlichen Teilprüfungsfächer der Diplomprüfung um dieses Unterrichtsfach.
  3. Absatz 3,Bei der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung sind die Prüfungskandidatinnen/-kandidaten in den Unterrichtsfächern zu prüfen, in denen sie eine schriftliche Teilprüfung abgelegt haben. Dabei ist zur Beurteilung ihrer praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ihr Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138331

Alte Dokumentnummer

N8199530425L