Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Diplomprüfungsinhalt
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
den schriftlichen Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern „Kinderheilkunde“, „Geburtshilfe“, „Gynäkologie“ und „Pathologie in der Geburtshilfe“ sowie
der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung.
(2)Absatz 2,Für Studierende, die eine kommissionelle Wiederholungsprüfung im dritten Ausbildungsjahr nicht bestanden haben, erweitern sich gemäß § 14 Abs. 6 die schriftlichen Teilprüfungsfächer der Diplomprüfung um dieses Unterrichtsfach.Für Studierende, die eine kommissionelle Wiederholungsprüfung im dritten Ausbildungsjahr nicht bestanden haben, erweitern sich gemäß Paragraph 14, Absatz 6, die schriftlichen Teilprüfungsfächer der Diplomprüfung um dieses Unterrichtsfach.
(3)Absatz 3,Bei der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung sind die Prüfungskandidatinnen/-kandidaten in den Unterrichtsfächern zu prüfen, in denen sie eine schriftliche Teilprüfung abgelegt haben. Dabei ist zur Beurteilung ihrer praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ihr Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138331
Alte Dokumentnummer
N8199530425L