Rechtstracker.at

§ 21 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2106.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Ablauf der Diplomprüfung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende schriftliche Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem Anmerkung, richtig: abgenommen) werden. Die letzte schriftliche Teilprüfung ist spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
  2. Absatz 2,Die schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung haben in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktorin/dem Direktor.
  3. Absatz 3,Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie spätestens vier Wochen vor dem Termin, der für die erste schriftliche Teilprüfung in Aussicht genommen wird, der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüferinnen/der Prüfer in den einzelnen Diplomprüfungsfächern mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Zur Diplomprüfung sind von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
  5. Absatz 5,Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie rechtzeitig die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138332

Alte Dokumentnummer

N8199530426L