Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Ablauf der Diplomprüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende schriftliche Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem (Anm.: richtig: abgenommen) werden. Die letzte schriftliche Teilprüfung ist spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende schriftliche Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem Anmerkung, richtig: abgenommen) werden. Die letzte schriftliche Teilprüfung ist spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung haben in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktorin/dem Direktor.
(3)Absatz 3,Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie spätestens vier Wochen vor dem Termin, der für die erste schriftliche Teilprüfung in Aussicht genommen wird, der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüferinnen/der Prüfer in den einzelnen Diplomprüfungsfächern mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Zur Diplomprüfung sind von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
(5)Absatz 5,Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie rechtzeitig die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138332
Alte Dokumentnummer
N8199530426L