Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Befugnisse der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die/Der Vorsitzende, die Direktorin/der Direktor sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, bei der kommissionellen Abschlußprüfung an die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat insbesondere darauf zu achten, daß in allen Hebammenakademien einheitliche Anforderungen an die Studierenden gestellt werden.
(2)Absatz 2,Lehrpersonen der Hebammenakademie, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, haben bei der kommissionellen Abschlußprüfung ausschließlich Fragen aus ihrem Unterrichtsfach an die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten zu richten.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses sind die/der Vorsitzende, die Direktorin/der Direktor sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/der medizinisch-wissenschaftliche Leiter in allen Prüfungsfächern stimmberechtigt. Jene Lehrpersonen, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, sind nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138334
Alte Dokumentnummer
N8199530428L