Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Nichtantreten zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer schriftlichen Teilprüfung der Diplomprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2)Absatz 2,War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung, ob eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.Die Entscheidung, ob eine Verhinderung gemäß Absatz 2, vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138336
Alte Dokumentnummer
N8199530430L