Rechtstracker.at

§ 25 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2506.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Nichtantreten zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer schriftlichen Teilprüfung der Diplomprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
  2. Absatz 2,War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung, ob eine Verhinderung gemäß Absatz 2, vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138336

Alte Dokumentnummer

N8199530430L