Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der kommissionellen Abschlußprüfung sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsfächern der kommissionellen Abschlußprüfung kann eine kommissionelle Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abgelegt werden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission entsprechend der Leistung bei der Diplomprüfung festzusetzen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten und acht Wochen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.Eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Ist eine Einzelprüfung des dritten Ausbildungsjahres wegen Nichtbestehen der kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 14 Abs. 5 bei der Diplomprüfung als zusätzliche Teilprüfung abzunehmen, so ist dieses Unterrichtsfach am Beginn der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu prüfen. Die Prüfungskommission hat unter Heranziehung des schriftlichen Teilprüfungsergebnisses dieses Unterrichtsfach zu beurteilen. Kommt die Prüfungskommission zu einem negativen Prüfungsergebnis, ist die kommissionelle Abschlußprüfung nicht fortzusetzen. Die/Der Studierende hat das gesamte dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen zu wiederholen.Ist eine Einzelprüfung des dritten Ausbildungsjahres wegen Nichtbestehen der kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, bei der Diplomprüfung als zusätzliche Teilprüfung abzunehmen, so ist dieses Unterrichtsfach am Beginn der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu prüfen. Die Prüfungskommission hat unter Heranziehung des schriftlichen Teilprüfungsergebnisses dieses Unterrichtsfach zu beurteilen. Kommt die Prüfungskommission zu einem negativen Prüfungsergebnis, ist die kommissionelle Abschlußprüfung nicht fortzusetzen. Die/Der Studierende hat das gesamte dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen zu wiederholen.
(5)Absatz 5,Die Diplomprüfung darf insgesamt, ausgenommen Abs. 4, höchstens zweimal wiederholt werden.Die Diplomprüfung darf insgesamt, ausgenommen Absatz 4,, höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138337
Alte Dokumentnummer
N8199530431L