Rechtstracker.at

§ 28 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2806.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Diplom

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß Anlage 4 auszustellen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Hebammenakademie zu versehen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Direktorin/vom Direktor sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Das Diplom hat die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung sowie bei der Hälfte der bei der kommissionellen Abschlußprüfung geprüften Fächer als Prüfungsbewertung die Note „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsfach die Note „befriedigend“ erzielt, muß diese Bewertung durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ oder „bestanden“ sowie eine Wiederholungsprüfung in einem Diplomprüfungsfach schließt die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
  4. Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventinnen/Absolventen der Hebammenakademie durch die/den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138339

Alte Dokumentnummer

N8199530433L