Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
3. Abschnitt
Nostrifikation
Ergänzungsprüfungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung betreffend Prüfungen mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Jedes der im Rahmen der Ergänzungsausbildung vorgeschriebenen Fächer darf zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer einzigen Ergänzungsprüfung nach deren zweimaligen Wiederholung ist die Nostrifikation nicht möglich. Eine berufliche Tätigkeit ist nur nach erfolgreicher Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres und erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung möglich.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138340
Alte Dokumentnummer
N8199530434L