Rechtstracker.at

§ 29 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2906.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

3. Abschnitt
Nostrifikation

Ergänzungsprüfungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung betreffend Prüfungen mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Jedes der im Rahmen der Ergänzungsausbildung vorgeschriebenen Fächer darf zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer einzigen Ergänzungsprüfung nach deren zweimaligen Wiederholung ist die Nostrifikation nicht möglich. Eine berufliche Tätigkeit ist nur nach erfolgreicher Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres und erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung möglich.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138340

Alte Dokumentnummer

N8199530434L