Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Lehrpersonen
§ 3.Paragraph 3,
Als Lehrpersonen der theoretischen und praktischen Ausbildung an Hebammenakademien sind folgende Personen, sofern sie pädagogisch geeignet sind, qualifiziert:
Hebammen, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,
Ärztinnen/Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung besitzen,
Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138314
Alte Dokumentnummer
N8199530408L