Rechtstracker.at

§ 6 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 606.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Einrechnungszeiten und Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist, ausgenommen Absatz 5,, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Folgende Zeiten sind in die Ausbildungszeit einzurechnen und gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung:
    1. Ziffer eins
      Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und
    2. Ziffer 2
      Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedlung, Verehelichung der/des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.
  3. Absatz 3,Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.
  4. Absatz 4,Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
  5. Absatz 5,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen möglich:
    1. Ziffer eins
      für die Dauer des Beschäftigungsverbotes gemäß den Bestimmungen über den Mutterschutz,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer des Elternkarenzurlaubes sowie
    3. Ziffer 3
      für die Dauer der Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht oder des Wehrersatzdienstes.

Schlagworte

Erkrankungszeit

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138317

Alte Dokumentnummer

N8199530411L