Rechtstracker.at

§ 7 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 706.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Akademiewechsel und Anrechnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird die Hebammenakademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Hat eine Studierende/ein Studierender eine Hebammenakademie ein Jahr oder länger besucht und ist sie/er aus dieser ausgetreten, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Hebammenakademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Hebammenakademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.
  3. Absatz 3,Hat eine Studierende/ein Studierender einer Hebammenakademie im Ausland Prüfungen im Rahmen einer Hebammenausbildung absolviert, so sind diese von der Prüfungskommission insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138318

Alte Dokumentnummer

N8199530412L