Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Akademiewechsel und Anrechnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird die Hebammenakademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(2)Absatz 2,Hat eine Studierende/ein Studierender eine Hebammenakademie ein Jahr oder länger besucht und ist sie/er aus dieser ausgetreten, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Hebammenakademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Hebammenakademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.
(3)Absatz 3,Hat eine Studierende/ein Studierender einer Hebammenakademie im Ausland Prüfungen im Rahmen einer Hebammenausbildung absolviert, so sind diese von der Prüfungskommission insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138318
Alte Dokumentnummer
N8199530412L