Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Theoretische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gesamtausmaß der theoretischen Ausbildung umfaßt 1 530 Stunden.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu umfassen.
(3)Absatz 3,Mit dem Unterricht sind Lehrpersonen zu betrauen, die die in Anlage 1 bei dem jeweiligen Unterrichtsfach angeführte Qualifikation besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138319
Alte Dokumentnummer
N8199530413L