Rechtstracker.at

§ 9 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 906.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Gesamtausmaß der praktischen Ausbildung umfaßt 3 250 Stunden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat gemäß der in Anlage 2 genannten Art und Dauer stattzufinden und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt.
    2. Ziffer 2
      Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden.
    3. Ziffer 3
      Eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierende/den Studierenden selbst oder die eigenhändige Durchführung von mindestens 30 Geburten und die aktive Teilnahme an 20 Geburten.
    4. Ziffer 4
      Aktive Teilnahme an mindestens einer Steißgeburt. Bei Mangel an Steißgeburten ist die Ausbildung anhand von Demonstrationsmodellen zu erteilen.
    5. Ziffer 5
      Durchführung der Episiotomie und Einführung in das Vernähen der Wunde. Die Einführung beinhaltet die theoretische Unterweisung und klinisch-praktische Einweisung. Die Durchführung des Vernähens beinhaltet das Vernähen der Wunde nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriß; bei Mangel an Fällen hat die Ausbildung an Demonstrationsmodellen zu erfolgen.
    6. Ziffer 6
      Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen.
    7. Ziffer 7
      Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen.
    8. Ziffer 8
      Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen, einschließlich von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen.
    9. Ziffer 9
      Pflege von Patientinnen auf den Gebieten der Gynäkologie und Geburtshilfe.
    10. Ziffer 10
      Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin. Die Einführung beinhaltet die theoretische Unterweisung und klinisch-praktische Einweisungen.
  3. Absatz 3,Ist die Durchführung der praktischen Ausbildung aus organisatorischen Gründen im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr nicht gemäß der in Anlage 2 genannten Dauer möglich, können von der Direktorin/dem Direktor Teile der praktischen Ausbildung in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch nicht mehr als zwei Praktikumsfächer pro Ausbildungsjahr betreffen.
  4. Absatz 4,Eine Verlegung gemäß Absatz 3, ist von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebs der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.
  5. Absatz 5,Bei Akademiewechsel sind die fehlenden Praktikazeiten nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138320

Alte Dokumentnummer

N8199530414L