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§ 10 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Absatz 4, zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 3 bis 6 weiterhin vorliegen. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsstelle hat die zuständige Stelle (Paragraph 15, Absatz eins,) über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz eins und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund eines Antrages eines Unternehmens, das von einem Umweltgutachter nach Anhang römisch drei lit. B der EMAS-V begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort liegt, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138356

Alte Dokumentnummer

N8199530493L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/622/P10/NOR12138356