Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 weiterhin vorliegen. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs III lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Absatz 4, zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 3 bis 6 weiterhin vorliegen. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können.
(3)Absatz 3,Die Zulassungsstelle hat die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.Die Zulassungsstelle hat die zuständige Stelle (Paragraph 15, Absatz eins,) über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz eins und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages eines Unternehmens, das von einem Umweltgutachter nach Anhang III lit. B der EMAS-V begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort liegt, vorzunehmen.Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund eines Antrages eines Unternehmens, das von einem Umweltgutachter nach Anhang römisch drei lit. B der EMAS-V begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort liegt, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138356
Alte Dokumentnummer
N8199530493L