Rechtstracker.at

§ 12 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassene Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle die Aufnahme seiner gutachterlichen Tätigkeit zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität und zugelassene Sektoren zu enthalten. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizuschließen. Die Zulassungsstelle kann sich insbesondere im Rahmen der Aufsicht auf geeignete Art und Weise über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der einschlägigen umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Absatz eins, oder nach der jeweils letzten Überprüfung zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der im Inland vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Die Paragraphen 10, Absatz 2 bis 4 und 11 gelten im übrigen auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138358

Alte Dokumentnummer

N8199530495L