Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Zulassung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Zulassung ist durch Bescheid der Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt in folgenden Fällen zu widerrufen:
Nachträglicher Wegfall, wesentliche Änderung oder sonstige Nichterfüllung der Anforderungen an die Zulassung im Sinne der §§ 3 bis 6,Nachträglicher Wegfall, wesentliche Änderung oder sonstige Nichterfüllung der Anforderungen an die Zulassung im Sinne der Paragraphen 3 bis 6,
Erschleichung der Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 oderErschleichung der Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, oder
Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung entgegen den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V.Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung entgegen den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 3, der EMAS-V.
(2)Absatz 2,Bei einer Verletzung der Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 hat die Zulassungsstelle die Zulassung mit Bescheid vorübergehend aufzuheben. Im Bescheid ist eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen. Die vorübergehende Aufhebung der Zulassung endet mit der Nachholung der Veränderungsmeldung. Im Fall der Nichterfüllung innerhalb der bescheidmäßig aufgetragenen Frist gilt die Zulassung im Sinne von Abs. 1 als widerrufen.Bei einer Verletzung der Informationspflicht über Veränderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, hat die Zulassungsstelle die Zulassung mit Bescheid vorübergehend aufzuheben. Im Bescheid ist eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen. Die vorübergehende Aufhebung der Zulassung endet mit der Nachholung der Veränderungsmeldung. Im Fall der Nichterfüllung innerhalb der bescheidmäßig aufgetragenen Frist gilt die Zulassung im Sinne von Absatz eins, als widerrufen.
(3)Absatz 3,Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 zu erlassen ist, gilt das AVG. Ein Widerrufsverfahren gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages eines Umweltanwalts im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, einzuleiten.Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 zu erlassen ist, gilt das AVG. Ein Widerrufsverfahren gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages eines Umweltanwalts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, einzuleiten.
(4)Absatz 4,Der Umweltanwalt hat Parteistellung gemäß § 8 AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß § 19 Abs. 1 sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Zulassung von Umweltgutachtern, den Widerruf und die vorübergehende Aufhebung der Zulassung von Umweltgutachtern in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Zulassungs- und Umweltbegutachtungssystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.Der Umweltanwalt hat Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Zulassung von Umweltgutachtern, den Widerruf und die vorübergehende Aufhebung der Zulassung von Umweltgutachtern in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Zulassungs- und Umweltbegutachtungssystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
Schlagworte
Zulassungssystem
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138359
Alte Dokumentnummer
N8199530496L