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§ 13 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Zulassung ist durch Bescheid der Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt in folgenden Fällen zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      Nachträglicher Wegfall, wesentliche Änderung oder sonstige Nichterfüllung der Anforderungen an die Zulassung im Sinne der Paragraphen 3 bis 6,
    2. Ziffer 2
      Erschleichung der Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, oder
    3. Ziffer 3
      Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung entgegen den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 3, der EMAS-V.
  2. Absatz 2,Bei einer Verletzung der Informationspflicht über Veränderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, hat die Zulassungsstelle die Zulassung mit Bescheid vorübergehend aufzuheben. Im Bescheid ist eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen. Die vorübergehende Aufhebung der Zulassung endet mit der Nachholung der Veränderungsmeldung. Im Fall der Nichterfüllung innerhalb der bescheidmäßig aufgetragenen Frist gilt die Zulassung im Sinne von Absatz eins, als widerrufen.
  3. Absatz 3,Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 zu erlassen ist, gilt das AVG. Ein Widerrufsverfahren gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages eines Umweltanwalts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, einzuleiten.
  4. Absatz 4,Der Umweltanwalt hat Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Zulassung von Umweltgutachtern, den Widerruf und die vorübergehende Aufhebung der Zulassung von Umweltgutachtern in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Zulassungs- und Umweltbegutachtungssystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Zulassungssystem

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138359

Alte Dokumentnummer

N8199530496L