Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Umweltgutachterliste
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) hat die Liste der zugelassenen Umweltgutachter gemäß Art. 7 der EMAS-V zu führen und an die EU-Kommission zu übermitteln.Die zuständige Stelle (Paragraph 15, Absatz eins,) hat die Liste der zugelassenen Umweltgutachter gemäß Artikel 7, der EMAS-V zu führen und an die EU-Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Umweltgutachterliste hat folgende Daten der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt nach Umweltgutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter/innen – zu enthalten:
Name oder Organisationsbezeichnung,
Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer und Telefaxnummer,
Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2, für die der Umweltgutachter zugelassen ist, undBezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist, und
(3)Absatz 3,Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138360
Alte Dokumentnummer
N8199530497L