Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die zuständige Stelle hat auf Antrag des Eintragungswerbers bzw. der Eintragungswerberin, der Angaben gemäß Anhang V der EMAS-V zu enthalten hat, einen geprüften Standort unter Zuteilung einer Nummer in das Standorteverzeichnis einzutragen, wennDie zuständige Stelle hat auf Antrag des Eintragungswerbers bzw. der Eintragungswerberin, der Angaben gemäß Anhang römisch fünf der EMAS-V zu enthalten hat, einen geprüften Standort unter Zuteilung einer Nummer in das Standorteverzeichnis einzutragen, wenn
eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
glaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen der EMAS-V erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I, undglaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen der EMAS-V erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch eins, und
die auf Grund einer Verordnung nach § 21 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort Kenntnis erlangt hat.Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort Kenntnis erlangt hat.
(3)Absatz 3,Eine Streichung eines eingetragenen Standortes (§ 15 Abs. 2 Z 2), eine Ablehnung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der Ablehnung einer Eintragung (§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4), eine vorübergehende Aufhebung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung (§ 15 Abs. 2 Z 5 und 6) hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 oder 4 der EMAS-V und nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG mit Bescheid zu erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ablehnung, vorübergehende Aufhebung oder Streichung einer Eintragung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 und 4 der EMAS-V bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhaltes vor Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens weggefallen sind, ist von einer Einleitung eines solchen Verfahrens abzusehen.Eine Streichung eines eingetragenen Standortes (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,), eine Ablehnung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der Ablehnung einer Eintragung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 4), eine vorübergehende Aufhebung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 und 6) hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 3, oder 4 der EMAS-V und nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG mit Bescheid zu erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ablehnung, vorübergehende Aufhebung oder Streichung einer Eintragung im Sinne des Artikel 8, Absatz 3 und 4 der EMAS-V bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhaltes vor Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens weggefallen sind, ist von einer Einleitung eines solchen Verfahrens abzusehen.
(4)Absatz 4,Im Verfahren nach Abs. 3 ist der Umweltgutachter sowie gegebenenfalls die Behörde im Sinne des § 15 Abs. 5 zu hören und haben das betroffene Unternehmen und der Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß § 19 Abs. 2 sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.Im Verfahren nach Absatz 3, ist der Umweltgutachter sowie gegebenenfalls die Behörde im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, zu hören und haben das betroffene Unternehmen und der Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. (5)Absatz 5,Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, Ablehnung einer Eintragung, Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung, vorübergehende Aufhebung einer Eintragung und Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Standorteverzeichnissystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
Schlagworte
Umweltbegutachtungssystem
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138362
Alte Dokumentnummer
N8199530499L