Rechtstracker.at

§ 16 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die zuständige Stelle hat auf Antrag des Eintragungswerbers bzw. der Eintragungswerberin, der Angaben gemäß Anhang römisch fünf der EMAS-V zu enthalten hat, einen geprüften Standort unter Zuteilung einer Nummer in das Standorteverzeichnis einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      glaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen der EMAS-V erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch eins, und
    3. Ziffer 3
      die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Eine Streichung eines eingetragenen Standortes (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,), eine Ablehnung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der Ablehnung einer Eintragung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 4), eine vorübergehende Aufhebung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 und 6) hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 3, oder 4 der EMAS-V und nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG mit Bescheid zu erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ablehnung, vorübergehende Aufhebung oder Streichung einer Eintragung im Sinne des Artikel 8, Absatz 3 und 4 der EMAS-V bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhaltes vor Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens weggefallen sind, ist von einer Einleitung eines solchen Verfahrens abzusehen.
  4. Absatz 4,Im Verfahren nach Absatz 3, ist der Umweltgutachter sowie gegebenenfalls die Behörde im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, zu hören und haben das betroffene Unternehmen und der Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
  5. Absatz 5,Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, Ablehnung einer Eintragung, Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung, vorübergehende Aufhebung einer Eintragung und Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Standorteverzeichnissystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Umweltbegutachtungssystem

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138362

Alte Dokumentnummer

N8199530499L