Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Besondere Verwaltungsabgaben
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung von Umweltgutachtern sind von dem/der Zulassungswerber/in besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung eines Standortes sind von dem/der Eintragungswerber/in besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von dem/der Bundesminister/in für Umwelt im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
(3)Absatz 3,Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln.Die Pauschalbeträge nach Absatz eins und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln.
Schlagworte
Materialgebühr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138367
Alte Dokumentnummer
N8199530504L