Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist zu bestrafen, wer als Umweltgutachter
entgegen Art. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V eine Umwelterklärung für gültig erklärt hat oderentgegen Artikel 4, der EMAS-V in Verbindung mit Anhang römisch drei lit. B der EMAS-V eine Umwelterklärung für gültig erklärt hat oder
entgegen Art. 4 Abs. 7 der EMAS-V – unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der §§ 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes – Informationen oder Angaben Dritten zugänglich gemacht hat.entgegen Artikel 4, Absatz 7, der EMAS-V – unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes – Informationen oder Angaben Dritten zugänglich gemacht hat.
(2)Absatz 2,Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist ein Unternehmen zu bestrafen, das eine Teilnahmeerklärung unberechtigt oder entgegen Art. 10 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang IV der EMAS-V verwendet.Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist ein Unternehmen zu bestrafen, das eine Teilnahmeerklärung unberechtigt oder entgegen Artikel 10, der EMAS-V in Verbindung mit Anhang römisch vier der EMAS-V verwendet.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12138369
Alte Dokumentnummer
N8199530506L