Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/in für Umwelt betraut, hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 8 betreffend die Fachkundeerfordernisse nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 und hinsichtlich der gemäß § 20 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/in für Umwelt betraut, hinsichtlich der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, betreffend die Fachkundeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und hinsichtlich der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie hinsichtlich der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 8 bis 13 und mit der Vollziehung der Geschäftsführung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7 ist der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, hinsichtlich der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7, sowie hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 zu erlassenden Bescheide im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt, hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8 bis 13 und mit der Vollziehung der Geschäftsführung des Zulassungskomitees nach Paragraph 4, Absatz 7, ist der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, hinsichtlich der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach Paragraph 4, Absatz 7,, sowie hinsichtlich der gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 24, Absatz eins, zu erlassenden Bescheide im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt, hinsichtlich der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138372
Alte Dokumentnummer
N8199530509L