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Art. 9

Fassungen
ab 20.05.1994 — BGBl. Nr. 44/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.05.1994 BGBl. Nr. 44/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.05.1994BGBl. Nr. 44/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Jede Vertragsregierung trifft geeignete Maßnahmen um die Anwendung dieses Übereinkommens und die Bestrafung bei Verstößen gegen seine Bestimmungen bei Operationen zu gewährleisten, die von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen oder Fahrzeugen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Für Wale, deren Fang nach dem Übereinkommen verboten ist, wird den Schützen und Mannschaften von Walfängern keine nach dem Ergebnis ihrer Arbeit berechnete Prämie oder sonstige Vergütung gezahlt.
  3. Absatz 3,Die Strafverfolgung bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen das Übereinkommen wird von der Regierung eingeleitet, in deren Zuständigkeit die Straftat fällt.
  4. Absatz 4,Jede Vertragsregierung übermittelt der Kommission einen ausführlichen Bericht über jeden von ihren Inspektoren gemeldeten Verstoß gegen das Übereinkommen durch ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Fahrzeuge. Dieser Bericht hat eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffenen Maßnahmen und der verhängten Strafen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

10010887

Dokumentnummer

NOR12138443

Alte Dokumentnummer

N8199545732J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/44/A9/NOR12138443