Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(1)Absatz eins,Jede Vertragsregierung trifft geeignete Maßnahmen um die Anwendung dieses Übereinkommens und die Bestrafung bei Verstößen gegen seine Bestimmungen bei Operationen zu gewährleisten, die von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen oder Fahrzeugen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Für Wale, deren Fang nach dem Übereinkommen verboten ist, wird den Schützen und Mannschaften von Walfängern keine nach dem Ergebnis ihrer Arbeit berechnete Prämie oder sonstige Vergütung gezahlt.
(3)Absatz 3,Die Strafverfolgung bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen das Übereinkommen wird von der Regierung eingeleitet, in deren Zuständigkeit die Straftat fällt.
(4)Absatz 4,Jede Vertragsregierung übermittelt der Kommission einen ausführlichen Bericht über jeden von ihren Inspektoren gemeldeten Verstoß gegen das Übereinkommen durch ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Fahrzeuge. Dieser Bericht hat eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffenen Maßnahmen und der verhängten Strafen zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Dokumentnummer
NOR12138443
Alte Dokumentnummer
N8199545732J