Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für Schäden oder Vermögensnachteile, die durch Kosten für die Lagerung von Milch- und Molkepulver und durch Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung dieser Produkte entstanden sind, wird der Endtermin für die Schadenserhebungen gemäß der im § 1 angeführten Verordnung mit 30. Juni 1995 festgelegt. Für Schäden oder Vermögensnachteile, die durch Kosten für die Lagerung von Milch- und Molkepulver und durch Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung dieser Produkte entstanden sind, wird der Endtermin für die Schadenserhebungen gemäß der im Paragraph eins, angeführten Verordnung mit 30. Juni 1995 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12138450
Alte Dokumentnummer
N8199545768J