Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahl in den Gremialvorstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Hebammen durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.
(2)Absatz 2,Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Hebammen nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Mitglied in den Gremialvorstand zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138477
alte Dokumentnummer
N8199546385J