Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß § 15 Abs. 1 verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch zu erheben.Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch zu erheben.
(2)Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Wahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3)Absatz 3,Findet die Wahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138501
Alte Dokumentnummer
N8199546409J