Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Wahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
  3. Absatz 3,Findet die Wahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138501

Alte Dokumentnummer

N8199546409J