Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einberufung zur konstituierenden Sitzung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat die abtretende Präsidentin/ der abtretende Präsident oder die abtretende Vizepräsidentin/der abtretende Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2,In der konstituierenden Sitzung führt das Mitglied des Gremialvorstandes mit dem höchsten Lebensalter den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs gewählte Mitglieder des Gremialvorstandes anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138503
alte Dokumentnummer
N8199546411J