Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 11.02.1995 — BGBl. Nr. 104/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute11.02.1995 BGBl. Nr. 104/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1995BGBl. Nr. 104/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2

Kriterien für das Verfahren zur Bestimmung der Menge von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen, die von Flaschen- oder Beruhigungssaugern freigesetzt wurden

Ziffer eins Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil jeder entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.

Ziffer 2 Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil jeder der entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffen werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.

Schlagworte

Flaschensauger

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Gesetzesnummer

10010894

Dokumentnummer

NOR12138555

Alte Dokumentnummer

N8199546588J