Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1995Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 2
Kriterien für das Verfahren zur Bestimmung der Menge von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen, die von Flaschen- oder Beruhigungssaugern freigesetzt wurden
1.Ziffer eins Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil jeder entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.
2.Ziffer 2 Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil jeder der entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffen werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.
Schlagworte
Flaschensauger
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016
Dokumentnummer
NOR12138555
Alte Dokumentnummer
N8199546588J