Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 11.02.1995 — BGBl. Nr. 104/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute11.02.1995 BGBl. Nr. 104/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1995BGBl. Nr. 104/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Flaschen- und Beruhigungssauger in Verkehr zu bringen, die an die Speicheltestlösung der Anlage 1 unter den dort festgelegten Bedingungen N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe abgeben, die mit einer mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmenden, validierten Methode nachweisbar sind und durch die die folgenden Mengen bestimmt werden können:
    1. Ziffer eins
      0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger;
    2. Ziffer 2
      0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger.
  2. Absatz 2,Solange eine validierte Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmt und die Bestimmung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grenzwerte ermöglicht, angewandt werden.

Schlagworte

Flaschensauger, Elastomerteil

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Gesetzesnummer

10010894

Dokumentnummer

NOR12138552

Alte Dokumentnummer

N8199546585J