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Anl. 1

Fassungen
ab 16.11.1994 — BGBl. Nr. 213/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute16.11.1994 BGBl. Nr. 213/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.11.1994BGBl. Nr. 213/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang römisch eins
BESTIMMUNG UND ÜBERWACHUNG

  1. Ziffer eins
    Ökosysteme und Lebensräume: solche, die über eine große Vielfalt, zahlreiche endemische oder bedrohte Arten oder Wildnis verfügen, die von wandernden Arten benötigt werden, die von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung sind oder die repräsentativ oder einzigartig sind oder mit entscheidenden evolutionären oder anderen biologischen Vorgängen im Zusammenhang stehen;
  2. Ziffer 2
    Arten und Gemeinschaften: solche, die bedroht sind, die wildlebende Verwandte domestizierter oder gezüchteter Arten sind, die von medizinischem, landwirtschaftlichem oder sonstigem wirtschaftlichen Wert sind, die von sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind, die für die Forschung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, z. B. als Indikatorarten, von Bedeutung sind;
  3. Ziffer 3
    beschriebene Genome und Gene von sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10010897

Dokumentnummer

NOR12138634

Alte Dokumentnummer

N8199547252J