Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 16.11.1994 — BGBl. Nr. 213/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute16.11.1994 BGBl. Nr. 213/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.11.1994BGBl. Nr. 213/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Forschung und Ausbildung

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer

  1. Litera a
    Programme der wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung in der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile einrichten beziehungsweise weiterführen sowie Unterstützung für solche Bildung und Ausbildung für die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer gewähren;
  2. Litera b
    die Forschung unterstützen und fördern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere in den Entwicklungsländern, beiträgt, unter anderem im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die auf Grund der Empfehlungen des Hilfsorgans für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung gefaßt worden sind;
  3. Litera c
    in Übereinstimmung mit den Artikeln 16, 18 und 20 die Nutzung wissenschaftlicher Fortschritte auf dem Gebiet der Erforschung der biologischen Vielfalt zur Erarbeitung von Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen fördern und dabei zusammenarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10010897

Dokumentnummer

NOR12138603

Alte Dokumentnummer

N8199547221J