Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1995Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Informationsaustausch
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt maßgeblichen Informationen aus allen öffentlich zugänglichen Quellen, wobei sie die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Dieser Informationsaustausch umfaßt den Austausch der Ergebnisse der technischen, wissenschaftlichen und sozio-ökonomischen Forschung sowie Informationen über Ausbildungs- und Überwachungsprogramme, Fachwissen, indigenes Wissen und traditionelle Kenntnisse an sich und in Verbindung mit den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Technologien. Er umfaßt auch, soweit durchführbar, die Rückführung von Informationen.
Schlagworte
Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR12138608
Alte Dokumentnummer
N8199547226J