Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 16.11.1994 — BGBl. Nr. 213/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute16.11.1994 BGBl. Nr. 213/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

16.11.1994BGBl. Nr. 213/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 24

Sekretariat

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt. Es hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Es veranstaltet die in Artikel 23 vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
    2. Litera b
      es nimmt die im auf Grund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
    3. Litera c
      es erarbeitet Berichte über die Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
    4. Litera d
      es stimmt sich mit anderen einschlägigen internationalen Stellen ab und trifft insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;
    5. Litera e
      es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden maßgeblichen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10010897

Dokumentnummer

NOR12138615

Alte Dokumentnummer

N8199547233J