Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetik-Farbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 416/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verwendung der Farbstoffe für kosmetische Mittel hat gemäß den in Abs. 2 genannten Anwendungsbereichen 1, 2, 3 und 4 zu erfolgen.Die Verwendung der Farbstoffe für kosmetische Mittel hat gemäß den in Absatz 2, genannten Anwendungsbereichen 1, 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Anwendungsbereiche umfassen:
Anwendungsbereich 1: | Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind. |
Anwendungsbereich 2: | Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, ausgenommen solche, die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere Schminke und Abschminkmittel für die Augen. |
Anwendungsbereich 3: | Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nicht mit Schleimhäuten in Berührung kommen. |
Anwendungsbereich 4: | Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nur kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen. |
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12138729
Alte Dokumentnummer
N8199548915J