Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Nachweis der Kenntnisse
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Kenntnisse sind nachzuweisen durch Vorlage eines Zeugnisses überParagraph 2, (1) Die in Paragraph eins, genannten Kenntnisse sind nachzuweisen durch Vorlage eines Zeugnisses über
den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs gemäß § 3 oderden erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs gemäß Paragraph 3, oder
den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie oder
den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Veterinärmedizin oder
den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft oder
die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges über Tierhaltung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, oderdie Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges über Tierhaltung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder
den erfolgreichen Abschluß einer höheren Bundeslehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder einer höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist, oderdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf, sofern die Ausbildung der in Paragraph eins, vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist, oder
den erfolgreichen Abschluß einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist.den erfolgreichen Abschluß einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, sofern die Ausbildung der in Paragraph eins, vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist.
(2)Absatz 2,Soweit Lehrberufe vorgesehen sind, die nur die Pflege bestimmter Tiere oder Tierarten zum Gegenstand haben, gilt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen Beruf als Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse für diese Tierart.Soweit Lehrberufe vorgesehen sind, die nur die Pflege bestimmter Tiere oder Tierarten zum Gegenstand haben, gilt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen Beruf als Nachweis der gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse für diese Tierart.
(3)Absatz 3,Ausländische Zeugnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.Ausländische Zeugnisse im Sinne der Absatz eins und 2 gelten als Nachweis der gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
Dokumentnummer
NOR12138734
Alte Dokumentnummer
N8199548935J