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§ 2 TG-AV

Fassungen
01.07.1995 bis 14.03.2008 — BGBl. Nr. 427/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199514.03.2008 BGBl. Nr. 427/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 427/1995

Außerkrafttretensdatum

14.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008

Abkürzung

TG-AV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Nachweis der Kenntnisse

Paragraph 2, (1) Die in Paragraph eins, genannten Kenntnisse sind nachzuweisen durch Vorlage eines Zeugnisses über

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs gemäß Paragraph 3, oder
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Veterinärmedizin oder
  4. Ziffer 4
    den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft oder
  5. Ziffer 5
    die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges über Tierhaltung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, oder
  6. Ziffer 6
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder
  7. Ziffer 7
    den erfolgreichen Abschluß einer höheren Bundeslehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder einer höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder
  8. Ziffer 8
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf, sofern die Ausbildung der in Paragraph eins, vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist, oder
  9. Ziffer 9
    den erfolgreichen Abschluß einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, sofern die Ausbildung der in Paragraph eins, vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist.
  1. Absatz 2,Soweit Lehrberufe vorgesehen sind, die nur die Pflege bestimmter Tiere oder Tierarten zum Gegenstand haben, gilt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen Beruf als Nachweis der gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse für diese Tierart.
  2. Absatz 3,Ausländische Zeugnisse im Sinne der Absatz eins und 2 gelten als Nachweis der gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.

Gesetzesnummer

10010906

Dokumentnummer

NOR12138734

Alte Dokumentnummer

N8199548935J