Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Lehrgang über Tierbetreuung
§ 3. (1) Der Lehrgang hat die gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichender Weise sowohl in theoretischer als auch in praktischer Form zu vermitteln.Paragraph 3, (1) Der Lehrgang hat die gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kenntnisse in ausreichender Weise sowohl in theoretischer als auch in praktischer Form zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am ländlichen Fortbildungsinstitut einer Landes-Landwirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren Einrichtung zu absolvieren.
Dokumentnummer
NOR12138735
Alte Dokumentnummer
N8199548936J