Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Tiertransportinspektoren
Erforderliche Kenntnisse
§ 5. (1) Als Tiertransportinspektor darf nur bestellt werden, werParagraph 5, (1) Als Tiertransportinspektor darf nur bestellt werden, wer
die in § 1 genannten Kenntnisse nicht nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachweist oder als Amtstierarzt tätig ist unddie in Paragraph eins, genannten Kenntnisse nicht nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachweist oder als Amtstierarzt tätig ist und
nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft ist.
(2)Absatz 2,Für den Nachweis der Kenntnisse gilt § 2 Abs. 1.Für den Nachweis der Kenntnisse gilt Paragraph 2, Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR40087010