Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vereidigung und Ausweise
§ 6. Tiertransportinspektoren sind von der Behörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstausweis auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen: Paragraph 6, Tiertransportinspektoren sind von der Behörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstausweis auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
die Behörde, der es angehört,
die Bezeichnung „Tiertransportinspektor'',
das Datum der Ausstellung und
der Stempel der ausstellenden Behörde.
Dokumentnummer
NOR12138738
Alte Dokumentnummer
N8199548939J