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§ 5b TNRSG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 36/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5b heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 36/2025
§ 5b20.05.201623.07.2025 BGBl. I Nr. 22/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 36/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5 a, hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
  3. Absatz 3,Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
  4. Absatz 4,Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.
  5. Absatz 5,Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  6. Absatz 6,Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  7. Absatz 7,Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Absatz eins, auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.
  8. Absatz 8,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Absatz eins, hat den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40270516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P5b/NOR40270516