Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaffee-Extrakteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; sie können durch die Angabe „konzentriert'' ergänzt werden: Paragraph 5, Die in Paragraph eins, genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; sie können durch die Angabe „konzentriert'' ergänzt werden:
bei flüssigem Kaffee-Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Gewichtsprozente beträgt;
bei flüssigem Zichorien-Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Gewichtsprozente beträgt.
Dokumentnummer
NOR12138774
Alte Dokumentnummer
N8199549999J