Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln - außer Säuglingsanfangsnahrung -, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten vier bis sechs Monate bestimmt sind, ist verboten. Paragraph 2, Die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln - außer Säuglingsanfangsnahrung -, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten vier bis sechs Monate bestimmt sind, ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12138778
Alte Dokumentnummer
N8199550004J