Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Säuglingsanfangsnahrung muß den in Anhang I angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.Paragraph 4, (1) Säuglingsanfangsnahrung muß den in Anhang römisch eins angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.
(2)Absatz 2,Folgenahrung muß den in Anhang II angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.Folgenahrung muß den in Anhang römisch zwei angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.
(3)Absatz 3,Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter Wasser sind nur Trinkwasser oder andere geeignete Wässer gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 17 zu verstehen.Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter Wasser sind nur Trinkwasser oder andere geeignete Wässer gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch, römisch drei. Auflage, Kapitel B 17 zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12138780
Alte Dokumentnummer
N8199550006J