Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anhang III angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an Paragraph 5, Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anhang römisch drei angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an
Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen und
sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke
zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12138781
Alte Dokumentnummer
N8199550007J