Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung'' und „Folgenahrung'' zu lauten. Lebensmittel, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung'' und „Folgemilch'' zu bezeichnen. Paragraph 6, Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung'' und „Folgenahrung'' zu lauten. Lebensmittel, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung'' und „Folgemilch'' zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR12138782
Alte Dokumentnummer
N8199550008J