Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.10.1997 bis 20.02.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 704.10.199720.02.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008
§ 709.08.199503.10.1997 BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.10.1997

Außerkrafttretensdatum

20.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7, Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, daß das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;
  2. Ziffer 2
    bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung die Angabe, daß der Gesamteisenbedarf bei Säuglingen über vier Monate aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muß;
  3. Ziffer 3
    bei Folgenahrung die Angabe, daß sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden soll;
  4. Ziffer 4
    bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;
  5. Ziffer 5
    bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen römisch eins und römisch zwei angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;
  6. Ziffer 6
    bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung.

Gesetzesnummer

10010910

Dokumentnummer

NOR12141393

Alte Dokumentnummer

N8199749290L