Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 7 folgende Angaben enthalten: Paragraph 7 a, Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu Paragraph 7, folgende Angaben enthalten:
die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang III angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte;die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang römisch drei angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß Paragraph 7, Ziffer 5, erfolgte;
bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang VIII angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt die Werte liegen bei mindestens 15% der Referenzwerte.bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang römisch acht angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt die Werte liegen bei mindestens 15% der Referenzwerte.
Dokumentnummer
NOR12141394
Alte Dokumentnummer
N8199749291L