Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.08.1995 bis 20.02.2008 — BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 809.08.199520.02.2008 BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.08.1995BGBl. Nr. 531/1995

Außerkrafttretensdatum

20.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muß die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert'', „maternisiert'' oder ähnlicher Begriffe ist untersagt. Der Begriff „adaptiert'' darf nur dann verwendet werden, wenn er mit Absatz 4 und Anhang römisch vier Ziffer eins, übereinstimmt.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung muß zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis'' oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:
    1. Ziffer eins
      einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
    2. Ziffer 2
      die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.
  2. Absatz 3,Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.
  3. Absatz 4,Säuglingsanfangsnahrung darf nur mit den im Anhang römisch vier genannten Behauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung bei Vorliegen der in diesem Anhang angeführten Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf alle Arten des Inverkehrbringens anzuwenden.

Schlagworte

Säuglingspflege

Gesetzesnummer

10010910

Dokumentnummer

NOR12138784

Alte Dokumentnummer

N8199550010J