Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muß die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert'', „maternisiert'' oder ähnlicher Begriffe ist untersagt. Der Begriff „adaptiert'' darf nur dann verwendet werden, wenn er mit Abs. 4 und Anhang IV Z 1 übereinstimmt.Paragraph 8, (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muß die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert'', „maternisiert'' oder ähnlicher Begriffe ist untersagt. Der Begriff „adaptiert'' darf nur dann verwendet werden, wenn er mit Absatz 4 und Anhang römisch vier Ziffer eins, übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung muß zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis'' oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:
einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.
(4)Absatz 4,Säuglingsanfangsnahrung darf nur mit den im Anhang IV genannten Behauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung bei Vorliegen der in diesem Anhang angeführten Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.Säuglingsanfangsnahrung darf nur mit den im Anhang römisch vier genannten Behauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung bei Vorliegen der in diesem Anhang angeführten Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auf alle Arten des Inverkehrbringens anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf alle Arten des Inverkehrbringens anzuwenden.
Schlagworte
Säuglingspflege
Dokumentnummer
NOR12138784
Alte Dokumentnummer
N8199550010J