Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.08.1995 bis 20.02.2008 — BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.08.199520.02.2008 BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.08.1995BGBl. Nr. 531/1995

Außerkrafttretensdatum

20.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9, (1) Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in für Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen; sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, daß Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

  1. Absatz 2,Jegliches an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern gerichtete Material zu Informations- und Ausbildungszwecken, das die Ernährung von Säuglingen betrifft, hat klare Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nutzen und Vorzüge des Stillens;
    2. Ziffer 2
      Ernährung der Mutter sowie Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
    3. Ziffer 3
      die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
    4. Ziffer 4
      die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
    5. Ziffer 5
      erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.
  2. Absatz 3,Informationsmaterial über Säuglingsanfangsnahrung, das für Schwangere und Mütter von Säuglingen bestimmt ist, hat überdies auch Aussagen über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Nichtstillens, die Gefährdung der Gesundheit durch nicht geeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung zu enthalten. Dieses Material darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

Schlagworte

Informationszweck

Gesetzesnummer

10010910

Dokumentnummer

NOR12138785

Alte Dokumentnummer

N8199550011J