Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 577/1995Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Marktnotierungen
§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die Qualitätsnormen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in den Qualitätsnormen vorgesehen sind. Paragraph 2, Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die Qualitätsnormen im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in den Qualitätsnormen vorgesehen sind.
Dokumentnummer
NOR12138796
Alte Dokumentnummer
N8199550135J